Satzung des Kindergartens an der Baumschule e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Kindergarten an der Baumschule e.V.“
  2. Er hat den Sitz in Erftstadt.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brühl unter der Nummer 829 eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins besteht in der Trägerschaft für eine Tageseinrichtung für Kinder sowie der Durchführung weiterer Betreuungsangebote für Kinder und Familien.
  3. Er soll eine soziale und demokratische, nicht autoritäre Erziehung ermöglichen und die jeweilige Entwicklung der Fähigkeiten der Kinder durch pädagogische fortschrittliche so weit wie möglich fördern.
  4. Zur Durchführung dieser Aufgaben erstrebt der Verein enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und freien Trägern der Sozial- und Jugendhilfe, wissenschaftlichen Organisationen und allen sonstigen Einrichtungen, die den Zielen des Vereins förderlich sein können.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind:
    1. alle Erziehungsberechtigten der den Kindergarten besuchenden Kinder.
    2. aktive Mitglieder
    3. fördernde Mitglieder
  2. Aktive Mitglieder sind das Kindergartenpersonal und solche, die durch aktive Mitarbeit die Erziehungsberechtigten in ihrer Aufgabe unterstützen.
  3. Fördernde Mitglieder sind alle anderen, die aus Interesse an den Zielen des Vereins diesen finanziell oder durch sonstige Zuwendungen unterstützen.
  4. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  5. Stimmberechtigt sind die Mitglieder nach § 4 (1) Nr. 1, die ehrenamtlich tätig sind. Dabei besteht pro Familie 1 Stimmrecht, unabhängig von der Anzahl der eigenen Kinder, die den Kindergarten besuchen.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  7. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kindergartenjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten. Der Austritt erfolgt automatisch, wenn das Kindergartenkind in die Schule kommt.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Austritt vorzeitig wirksam werden, falls der freiwerdende Kindergartenplatz früher besetzt werden kann.

  1. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, seine aktive Mitarbeit einstellt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 5 Beiträge

  1. Die Beiträge sind spätestens bis zum 10. Eines jeden Monats zu zahlen. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss auf Antrag einzelner Mitglieder den Betrag ganz oder teilweise erlassen.
  3. Am Ende des Schuljahres austretende Mitglieder sind verpflichtet den Beitrag für die Dauer der Ferien zu zahlen, ausgenommen ist der Monat, in dem das neue Schuljahr beginnt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
  • einem Vorsitzenden
  • einem stellvertretenden Vorsitzenden
  • einem Schriftführer
  • einem Kassierer
  • und mindestens einem Beisitzenden
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass die berechtigten Vorstandmitglieder nur mit Zustimmung des Gesamtvorstandes tätig werden sollen.
  2. Der Vorstand wird von den Mitgliedern nach § 4 (1) Nr. 1 auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. In Vorstandsämter gewählt wer-den können nur Mitglieder nach § 4 (1) Nr. 1. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
  4. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt auch Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er hat jederzeit dem Rechnungsprüfer Bericht zu erstatten.
  5. Der Schriftführer erledigt den anfallenden Schriftverkehr des Vereins. Zu den Haupt- und Mitgliederversammlungen hat der Schriftführer oder ein anderes Mitglied ein Sitzungsprotokoll zu verfassen. Die Protokolle der Haupt- und Mitgliederversammlungen sind spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Versammlung zu erstellen und den Mitgliedern zur Einsicht in den Geschäftsräumen zur Verfügung zu stellen.
  6. Vorstandssitzungen finden mindestens sechs mal pro Jahr statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Schriftführer unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  1. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasst Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie hat unter anderem folgende Punkte zu beinhalten:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Kassenbericht und betriebswirtschaftliche Lage
    3. Entlastung des Vorstands und des Rechnungsprüfers
    4. Anträge

Wenn Neuwahlen des Vorstandes und des Rechnungsprüfers anstehen kommen folgende Tagesordnungspunkte hinzu:

    1. Wahl eines Versammlungsleiters
    2. Neuwahl des Vorstands
    3. Wahl der Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer werden für das laufende Geschäftsjahr gewählt. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Buch- und Kassenprüfung hat er der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Schriftführer unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Versanddatum der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich oder per E-Mail bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über

  1. Aufgaben des Vereins,
  2. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
  3. Beteiligung an Gesellschaften,
  4. Aufnahme von Darlehen ab € 500
  5. Mitgliedbeiträge (siehe § 5),
  6. Satzungsänderungen,
  7. Auflösung des Vereins.
  1. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

Jede Familie hat 1 Stimme.

Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

  1. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

  1. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in den Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögenbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitglieder-versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrheinwestfalen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21. Juli 2020 verabschiedet.